Nach einem Positionspapier des Kärntner Landessprechers Christoph Aste zur behördlichen Entscheidungspraxis im Kärntner Wasserrecht, in dem die strukturellen Defizite in der Kärntner Bewilligungspraxis kritisiert werden, veröffentlichte das Land Kärnten nun seine aktuelle Rechtsauslegung zur Verordnung des Landeshauptmannes über die Sanierung von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsverordnung).
Grundsätzlich dient die Sanierungsverordnung der Erreichung der Umweltziele gemäß § 30a WRG und wird entsprechend der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP) und des Wasserrechtsgesetzes (WRG) erlassen. Die Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand sind in § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) geregelt. Anlagen und Querbauwerke haben die ganzjährige Durchgängigkeit und den Mindestabfluss zu gewährleisten. Bezüglich § 13 Abs. 2 Z 1 wird festgestellt, dass, zusätzlich zu den hydrologischen Werten, die Durchwanderbarkeit des Gewässerabschnittes durch entsprechende Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten sicherzustellen ist. Eine Unterschreitung des Basisabflusses (NQt) ist in Ausnahmefällen zulässig. Die in § 13 Abs. 2 Z 2 vorgesehene dynamische Wasserabgabe soll nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes bzw. des guten ökologischen Potenzials gesondert vorgeschrieben werden. Das bedeutet, sie hat nicht in jedem Fall verpflichtend zu erfolgen. Bei Einhaltung der in § 13 geregelten Richtwerte wird davon ausgegangen, dass die Erreichung der Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet werden kann. Es besteht die Möglichkeit in Ausnahmefällen davon abzuweichen, wenn der*die Antragsteller*in darlegt, dass bei Anwendung weniger strenger Werte die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten trotzdem sichergestellt ist.
Diese Rechtsauslegung bestätigt nun, dass die Möglichkeit besteht, auch geringere Mengen abzugeben als die Anlage-Werte, was bislang nicht eindeutig war. Auf diese Problematik haben wir auch in unserer Stellungnahme hingewiesen.


