Unter dem Begriff „Littering“ versteht man das achtlose Wegwerfen von Abfällen jeglicher Art, sodass diese nicht so einfach gesammelt und recycelt werden können – indem sie zum Beispiel statt in den Mistkübel in Wiesen oder Flüsse geworfen werden.
Littering ist weltweites Problem – man denke zum Beispiel an die Plastikinseln, die sich in den Weltmeeren angesammelt haben.
Auch in heimischen Gewässern ist die zunehmende Verschmutzung ein Problem. Neben Plastik landet aber noch alles Mögliche andere in unserer Umwelt. Die Umweltschutzorganisation Global 2000 hat eine Studie zum Thema Littering in Österreich erstellt: 10.000 Stück Abfall in Gewässern teilten sich in knapp 3000 Zigarettenstummeln, knapp 3000 Plastikabfälle, zusätzlich noch Metall, Papier, Glas und Keramik auf.
Diese Verunreinigungen können unterschiedliche, teils starke Auswirkungen haben: Beispielsweise können sich Fische in Plastiktüten verheddern und dadurch verenden, aber auch durch Mikroplastik zu Schaden kommen. Bei Zigarettenstummeln können die Giftstoffe, die in jedem Glimmstängel enthalten sind, ins Wasser gelangen. Das ist nicht nur für die Lebewesen im Fluss höchst problematisch, sondern auch für uns Menschen, da diese Stoffe in den Wasserkreislauf und somit in unsere Nahrung gelangen.
Kleinwasserkraftwerke verfügen über sogenannte Rechen. Diese Rechen dienen in erster Linie dazu, die Turbine des Kraftwerks vor Treibgut wie z.B. Ästen, aber eben auch vor Verschmutzungen wie Kunststofftaschen, Verpackungsmaterial, Dosen oder Textilien (die ebenfalls oft in Gewässern gefunden werden) zu schützen. Diese Abfälle können dann gesammelt, sortiert und entsorgt werden.
Das geschieht jedoch auf Kosten der Kraftwerksbetreiber*innen, die auf diesen Ausgaben sitzen bleiben.
Für Wasserkraftbetreiber*innen kann der zusätzliche Abfall vor allem einen erheblichen Aufwand (Sortierung, Kosten für Rest- und Sondermüll, etc.) bei der Entsorgung des Rechenguts bedeuten. Genauso uneinheitlich wie das Abfallaufkommen stellt sich auch die rechtliche Situation im Umgang mit diesem dar. Neben Unterschieden in den jeweiligen Landesgesetzen scheint es auch vonseiten der Sachverständigen verschiedene Sichtweisen zum Umgang mit Rechengut zu geben.
Gemäß § 2 Abs 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Das Abfallwirtschaftsgesetz verpflichtet Abfallbesitzer zur fachgerechten Entsorgung dieser Abfälle. Als Qualifikation zum Abfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 gilt die faktische Innehabung, nicht aber der Besitzwille von Abfällen.
Auf Rechengut umgelegt kann argumentiert werden, dass dessen Entnahme aus dem Gewässer zur faktischen Innehabung führt und die Entledigungsabsicht somit sofort wirksam wird. Die Entsorgung der im Rechengut befindlichen Siedlungsabfälle kann dagegen dem öffentlichen Interesse zugeordnet werden, was im Grunde auch der Reinhaltungspflicht des Wasserrechts entspricht. Genau in dieser differenzierten Zuweisung der
Abfalleigenschaften – subjektiv oder objektiv – ergeben sich zwei grundsätzliche Fragestellungen:
Beide Fragen können nur in einer gesamthaften Betrachtung beantwortet werden: Treibgut ist Grundlage von Nährstoffeinträgen, schafft Struktur im Gewässer und bildet Habitate für Kleintiere aus. Fehlende Biomasse und Totholzablagerungen wirken sich nachteilig auf die Nahrungskette der Wassertiere und auf das Ökosystem aus. Zusätzlich stellt die Entsorgung des Treibguts aufgrund von Transport, Verbrennung und Deponierung eine nicht zu vernachlässigende Umweltbelastung dar. Die ökonomischen Kosten in Form von Entsorgungskosten und personellem Aufwand hat der Kraftwerksbetreiber zu seinem Nachteil selbst zu tragen. Im Sinne einer Gesamtbilanz sollte daher beurteilt werden, ob und beziehungsweise in welchen Fällen, die Entsorgung des Rechenguts die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen rechtfertigt und in welchem Ausmaß Kraftwerksbetreiber für die Entsorgung von Siedlungsabfällen belastet werden können.
Littering – das achtlose Wegwerfen bzw. der ungewollte Eintrag von Abfall in die Umwelt – stellt sowohl in Österreich als auch weltweit ein Problem dar.
Die Kleinwasserkraft ist einerseits von den Auswirkungen des „Littering“ betroffen, kann aber andererseits auch Teil der Lösung des Problems sein. Hierfür benötigt es jedoch eine klare Strategie und vor allem eine ausreichende finanzielle Unterstützung für jene Betreiber*innen, die Plastik und andere anthropogene Abfälle aus dem Gewässer entfernen.
Kleinwasserkraftwerke haben strenge ökolgische Auflagen zu befolgen. Damit der Zustand von Gewässern nicht beeinträchtigt wird investiert die Branche viel Geld in Fischaufstiegshilfen, Sedimentforschung und technische Optimierungen der Kraftwerke.