Am Freitag, dem 17. April 2026 hat der Dachverband Erneuerbaren Energie Österreich gemeinsam mit PV Austria, IG Wind und uns, Kleinwasserkraft Österreich, einen Expert-Check zum EABG durchgeführt.
Wesentliche Hemmnisse sind:
- Die gesetzlichen Zielvorgaben für die Bundesländer beim Ausbau von Photovoltaik und Windkraft sind zu gering, um den steigenden Strombedarf zu decken.
- Außerdem läuft das Gesetzesvorhaben in seiner jetzigen Form ins Leere, solange Bundesländer keine passenden Beschleunigungsgebiete ausweisen.
- Bei der Wasserkraft versäumt die Regierung, von ihrer eigenen Ausweisungskompetenz Gebrauch zu machen.
- Wesentliche Schwachstellen in der aktuellen Regierungsvorlage könnten den schnelleren Ausbau erneuerbarer Energie sogar behindern.
„Die Regierung will beschleunigen und tritt zugleich auf die Bremse beim Ausbau erneuerbarer Energie! Noch immer wird der steigende österreichische Strombedarf in der Regierungsvorlage ignoriert. Doch wenn das Gesetz den Ausbau beschleunigen will, muss es höhere Vorgaben machen. Alles andere ist Beschleunigung bei angezogener Handbremse“, so Martina Prechtl-Grundnig, Geschäftsführerin des EEÖ.
Solange die Bundesländer passende Beschleunigungsgebiete für den Ausbau von Windkraft und Photovoltaik schuldig blieben, könnten wichtige Beschleunigungsmechanismen des EABG gar nicht wirksam werden. Dennoch sieht Dr. Tatjana Katalan von Dorda Rechtsanwälteauch den Bund in der Verantwortung: „Beschleunigungsgebiete sind der zentrale Hebel der RED III für die Energiewende. Die Umsetzung liegt bei den Bundesländern – doch es wird am Bund liegen, ausreichend sicherzustellen, dass die notwendigen Ausweisungen vorgenommen und Minderungsmaßnahmen so festgeschrieben werden, dass eine beschleunigte Projektumsetzung auch tatsächlich möglich ist.“
Energierechtsexperte Mag. Christoph Jirak von der Kanzlei Schönherr sieht im EABG Ansätze für einen schnelleren Ausbau durch die vorgesehene Verfahrenskonzentration und verbesserte Genehmigungsvoraussetzungen. Sie seien als Vorbild für ein einheitliches Anlagenrecht geeignet.
Doch könnte es an anderer Stelle zur zusätzlichen Verzögerung von Verfahren kommen. „Bei Erzeugungsvorhaben in Beschleunigungsgebieten könnten Grobprüfungsverfahren vereinzelt langwierig und aufwändig werden. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass ein Projekt trotz des zusätzlichen Zwischenverfahrens einem UVP-Genehmigungsverfahren unterzogen werden muss. Daraus ergeben sich erhebliche Mehrkosten und eine Verlängerung des gesamten Genehmigungsprozesses“, so der Experte.


