Vorsicht bei Restwasservorschreibungen und Forderungen von Fischereiverbänden

Bei wasserrechtlichen Verfahren kann es vorkommen, dass Behörden bei der Festlegung der Restwassermenge über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehen.

Bei wasserrechtlichen Verfahren kann es vorkommen, dass Behörden bei der Festlegung der Restwassermenge über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehen. Teilweise wird das gesamte MJNQt als Mindest-Restwasserabgabe vorgeschrieben. Laut QZV Ökologie OG, § 13 Abs. 2, ist dies jedoch überhöht: Vorgeschrieben ist das ½ MJNQt (bzw. zumindest 1/3 MJNQT in Gewässern, bei denen MQ > 1 m³/s ist), wobei dieser Wert das NQt nicht unterschreiten darf. Die Anwendung weniger strenger Werte ist möglich, wenn die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

Unser Hinweis: Achten Sie in Genehmigungsverfahren genau auf die herangezogenen Vorgaben. Sollte die Behörde das volle MJNQt fordern, kann auf die klare gesetzliche Grundlage verwiesen werden. Bei Fragen sind wir gerne behilflich. Schicken Sie uns dafür die vollständigen Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft (BH) per E-Mail zu, wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung.

Forderungen von Fischereiverbände

Es kommt vor, dass Vertreter*innen von Fischereiverbänden Rückmeldungen zu Fischaufstiegshilfen oder Restwassermengen geben. Dazu möchten wir klarstellen, welche Aufgaben den Fischereiverbänden laut Gesetz tatsächlich zukommen (je nach Bundesland können diese abweichen):

  • Sie haben keine direkte Anordnungs- oder Weisungsbefugnis gegenüber Anlagenbetreiber*innen.
  • Ihre Aufgabe ist es, Fischwässer zu besichtigen, den Zustand zu erfassen und auf mögliche Hindernisse hinzuweisen.
  • Sie können Anzeigen an die Verwaltungsbehörden erstatten, wenn sie fischereischädliche Benutzungen oder Verstöße wahrnehmen.
  • Auf Verlangen der Behörde können sie Stellungnahmen und Gutachten zu allgemeinen Fischereiangelegenheiten erstellen und diese in Verfahren einbringen.
  • Bei wasserrechtlichen Verfahren (z. B. Errichtung oder Anpassung von Fischaufstiegshilfen, Restwassermengen) wirken sie unterstützend mit.

Für Betreiber*innen bedeutet das: Hinweise seitens der Fischereiverbände sind zwar ernst zu nehmen, sie entfalten aber erst rechtliche Wirkung, wenn eine Behörde eingeschaltet wird oder ein Gutachten offiziell in ein Verfahren einfließt.

Wir empfehlen daher, Rückmeldungen sachlich entgegenzunehmen und im Zweifelsfall fachliche Unterstützung einzuholen, um mögliche Missverständnisse oder spätere Probleme zu vermeiden.

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