Häufig gestellte Fragen zu

Recht

Worauf wird bei der Vergabe der Ökostromförderung geachtet?

Für die Vergabe der Ökostromförderung gibt es klare Regeln und Kriterien. Sie berücksichtigt nicht nur wirtschaftliche, sondern auch ökologische Aspekte. Das Ökostromgesetz gibt klar vor, dass eine rechtskräftige Bewilligung eines Kleinwasserkraftwerkes die Voraussetzung für eine Möglichkeit auf Förderung darstellt. Die Bewilligungsverfahren berücksichtigen dabei in hohem Maße die Naturverträglichkeit des Projektes, verbieten die Verschlechterung des Gewässers, gebieten deren Verbesserung, berücksichtigen die Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Natur und legen Wert auf eine effiziente Wassernutzung. Um Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot zu erhalten, müssen ebenso genau definierte und strenge Vorgaben eingehalten werden. Ausnahmen sind dabei stets Ausnahmen und nicht die Regel. Wenn sie genehmigt werden, dann nur, wenn ein übergeordnetes öffentliches Interesse eine solche rechtfertigt, das Projekt also nicht nur für einen einzelnen Betreiber von Interesse ist, sondern für die gesamte Gesellschaft.

Jedes Projekt, welches durch eine rechtskräftige Bewilligung die Voraussetzungen zur Förderung erfüllt, muss also aus ökologischer Sicht und insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen des Ökostromgesetzes gleichwertig betrachtet werden. Ein von Umweltverbänden geforderter Natur- und Klimacheck ist aufgrund des umfassenden Genehmigungsprozederes bereits gegeben.

Mit dem Erneuerbare Ausbau Gesetzt (EAG) sollen die österreichischen Ziele von Klimaneutralität 2040 und 100% erneuerbarem Strom bis 2030 erreicht werden. Dazu ist ein Ausbau der Erneuerbaren um 27 TWh/a geplant, wobei 5 TWh/a durch Wasserkraft realisiert werden sollen. Um diese Ziele zu erreichen, benötigt es ausreichende Förderungen, welche nun im EAG verankert sind. Die Förderungen erfolgt über Marktprämien, diese sollen die Differenzen zwischen den Stromgestehungskosten und den Marktpreisen von erneuerbaren Energien ausgleichen. Bei der Wasserkraft werden diese Förderungen zum Teil administrativ gewährt und zum Teil mittels technologieübergreifenden Ausschreibungen ermittelt.

Förderberechtigt sind alle neu errichteten Kleinwasserkraftwerke, sowie alle revitalisierten Anlagen bei denen die Engpassleitung um 5% (<1MW) bzw. 3% (>1MW) gesteigert wurde. Wobei bei einer Engpassleistung von über 1 MW nur die tatsächliche Steigerung gefördert wird.

Die Berechnung der Marktprämie erfolgt für Kleinwasserkraftanlagen durch Subtraktion des gewichteten Marktwerts der Wasserkraft vom noch nicht veröffentlichten, administrativ festgelegtem anzulegendem Wert, der je Technologie berechnet wird.

Ein weiterer neuer Punkt, der mit dem EAG in Kraft tritt, sind die Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften. Dies sind Zusammenschlüsse von Produzenten und Konsumenten innerhalb denen Energie günstiger genutzt werden kann. Grundsätzlich sollen Energiegemeinschaften Energie verkaufen, speichern und verbrauchen, jedoch nicht mit dem Hauptziel finanziell Gewinn zu generieren. Bis zu 50% des Überschussstroms, welcher von Kleinwasserkraftwerken in eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft eingespeist wird, soll mittels Markprämie gefördert werden können.

Zu den schon genannten positiven Punkten kommen allerdings einige Hürden hinzu. Insbesondere sind die „ökologischen Kriterien“ aus Sicht der Kleinwasserkraft zu streng formuliert. Künftigen sollen Wasserkraftanlagen in Gewässern mit sehr gutem Zustand oder „wertvollen Gewässerstrecken“ (mindestens 1km Länge) keine Förderungen mehr erhalten. Selbes gilt für Anlagen in FFH- und Naturschutzgebieten, die eine dauerhafte Verschlechterung der betreffenden Schutzgüter bewirken.

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