Am 31.10.2023 wurde die Renewable Energy Directive in Ihrer finalen Form veröffentlicht. Die Richtlinie tritt somit am 20.11.2023 in Kraft. Das bedeutet, dass Sie nun in nationales Recht umgesetzt werden muss, und das relativ rasch.
Die REDIII soll die Grundlage bilden, das Zwischenziel der Verringerung der EU-weiten Treibhausgase um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 bis zum Jahr 2030 zu erreichen. Dazu soll laut dem REPowerEU-Plan bis 2023 ein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union von mindestens 42,5 %, besser 45 %, erreicht werden.
Neu in der finalen Fassung sind unter anderem die verpflichtende Erfassung jener Gebiete, die für die nationalen Beiträge zum EU-Gesamtausbauziel für Erneuerbare Energie bis 2030 notwendig sind, die Beschleunigungsgebiete für Erneuerbare Energien sowie Richtlinien für Genehmigungsverfahren. Für die Kleinwasserkraft von besonderer Bedeutung ist aber die rechtlich verbindliche Feststellung, dass Anlagen zur Gewinnung Erneuerbarer Energie nunmehr bis zum Erreichen von Klimaneutralität in überragendem öffentlichen Interesse sind.
Beschleunigungsgebiete
Beschleunigungsgebiete sollen dazu dienen, den Ausbau der Erneuerbaren schneller voranzutreiben: In jenen Gebieten sollen Genehmigungsverfahren nicht länger als 12 Monate dauern. (In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beide Zeiträume um bis zu sechs Monate verlängern.)
Das Landwirtschaftsministerium ist hier nunmehr gemeinsam mit den Bundesländern gefordert, rasch die entsprechenden Gebiete im Zusammenhang mit der Wasserkraft auszuweisen.
Genehmigungsverfahren
Die Richtlinie zielt insgesamt darauf ab, Genehmigungsverfahren deutlich zu verkürzen: Wie bereits angesprochen, sollen diese in Beschleunigungsgebieten höchstens 12 Monate dauern. Außerhalb von Beschleunigungsgebieten sollen die Verfahren eine Maximaldauer von 24 Monaten haben. Genehmigungsverfahren für das Repowering von Anlagen unter 150 kW Stromerzeugungskapazität sollen ebenfalls nicht länger als 12 Monate dauern. Sollte das Repowering einer Anlage die Kapazität um nicht mehr als 15 % erhöhen, sollen Genehmigungsverfahren für Anschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz unbeschadet der Prüfung potenzieller Umweltauswirkungen innerhalb von drei Monaten erledigt sein.
Überragendes öffentliches Interesse
Die Richtlinie sieht ebenfalls vor, dass von den Mitgliedsstaaten bis zum 21. Februar 2024 sicherzustellen ist, dass die Erneuerbaren im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Seitens der Mitgliedsstaaten soll es jedoch möglich sein, „in hinreichend begründeten Einzelfällen die Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den Prioritäten ihrer (…) nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken.“
Fazit
Die EU hat ihre Arbeit getan – jetzt sind die österreichische Regierung und besonders die Bundesländer am Zug, die Richtlinie umzusetzen. Gerade für die Kleinwasserkraft kommt es jetzt darauf an, dass die Umsetzung im Wasserrechtsgesetz sowie insbesondere in den Naturschutzgesetzen der Länder umgehende erfolgt! Somit kann gewährleistet werden, dass die Kleinwasserkraft zukünftig ihren Beitrag zur Energiewende noch besser wahrnehmen kann – nachhaltig, sauber und dezentral.
Die komplette REDIII ist unter folgendem Link abrufbar:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302413