Energiegemeinschaften und Marktprämie

Sowohl bei EEG als auch bei BEG besteht die Möglichkeit, die innerhalb der Energiegemeinschaft erzeugten, aber nicht verbrauchten Strommengen mittels Marktprämie zu fördern.

Seit 2021 ist es möglich über Grundstücksgrenzen hinweg Energie zu produzieren, zu speichern, zu verbrauchen und zu verkaufen. Diese grundstücksübergreifenden Energiegemeinschaften sind in zwei Formen möglich: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ (EEG) und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“ (BEG).[1]

Sowohl bei EEG als auch bei BEG besteht die Möglichkeit, die innerhalb der Energiegemeinschaft erzeugten, aber nicht verbrauchten Strommengen mittels Marktprämie zu fördern. Eine Förderung ist aber nur bis maximal 50% der Strommenge möglich. Darüber hinaus erhalten Anlagen, die Teil einer Energiegemeinschaft sind, für den innerhalb der Gemeinschaft verbrauchten Strom keine Marktprämie. Ebenso ist der von den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst genutzte Strom von der Marktprämie grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet, die durch Marktprämie förderbaren Strommengen sind begrenzt, da der Strom primär der Versorgung der Mitglieder dienen soll und daher diese gemeinsame Stromnutzung im Vordergrund steht.[2] Es soll durch die Marktprämie kein Anreiz gesetzt werden, den Strom überwiegend zu vermarkten.

Die Marktprämie, für den überschüssigen, in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom, wird monatlich auf Grundlage des jeweils aktuellen Referenzmarktwertes neu bestimmt. Der Referenzmarktwert wird am Beginn des Monats von der E-Control berechnet und veröffentlicht. Der aktuelle Referenzmarktwert im Juni 2025 beträgt für Wasserkraftanlagen 6,94 Cent/kWh.[3]

Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt ebenfalls jeden Monat durch die EAG-Förderabwicklungsstelle, beginnend mit dem Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bzw. der Erweiterung. Der Beobachtungszeitraum für die Berechnung der förderbaren Strommenge ist vom Gesetzgeber nicht genau definiert, jedoch kann man unter einer Gesamtbetrachtung der Regelungen der Betriebsförderungen im EAG davon ausgehen, dass für Strom aus Wasserkraft die Summe der viertelstündlichen Überschusseinspeisung im Monat maßgeblich ist. In anderen Worten: wenn ein Wasserkraftwerk Strom ins öffentliche Netz einspeist (also mehr Strom produziert, als es selbst verbraucht), dann wird alle 15 Minuten gemessen, wie viel Strom tatsächlich eingespeist wurde. Am Ende eines Monats wird die Summe all dieser viertelstündlichen Einspeisungen gebildet. Diese Gesamtsumme des Monats ist entscheidend (also maßgeblich) dafür, wie der Strom bewertet, vergütet oder bilanziert wird im Rahmen der Förderregelung. Marktprämien für Wasserkraft werden auf Antrag gewährt (sogenannte „administrative Marktprämie“). Die Vergabe erfolgt dabei nach der Reihenfolge des Antragseingangs, also nach dem „first-come-first-served“-Prinzip. [4] Die Förderung wird für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren gewährt.

[1] Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften, Was sind Energiegemeinschaften, <energiegemeinschaften.gv.at/formen-von-energiegemeinschaften/> (zuletzt aufgerufen am 02.07.2025).

[2] Hodasz, zu § 16b ElWOG, in Ennser (Hrsg) EAG – Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, S 316. ebd zu § 80 EAG, S 237f.

[3] E-Control, Referenzmarktwert gemäß § 13 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), <e-control.at/referenzmarktwert> (zuletzt aufgerufen am 02.07.2025).

[4] Stangl, Klimaschutz und erneuerbare Energien in Ennöckl (Hrsg) Klimaschutzrecht, S 329f.

Mehr News

Das könnte Sie auch interessieren

Leitfaden Beratungsprogramm Kleinwasserkraft

Das neue Beratungsprogramm Kleinwasserkraft ist da! Das Programm des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung hat zum Ziel, nachhaltige Investitionen in Richtung Revitalisierung und den ökologisch verträglichen

Mehr erfahren