Laut § 5 Abs. 1 Z 3 EAG umfasst der Anlagenbegriff alle Einrichtungen, die der Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen und technisch-funktional zusammengehören. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gilt grundsätzlich der Zählpunkt als Maßstab für diesen Zusammenhang.
Kleinwasserkraft als Teil einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft:
Muss die Anlage der EEG gehören?
Nein, eine Anlage muss nicht im Eigentum der EEG stehen, um Teil der Gemeinschaft zu sein. Es genügt, wenn die sogenannte Betriebs- und Verfügungsgewalt der EEG übertragen wird. Die rechtliche Auslegung stellt dabei nicht auf zivilrechtliches Eigentum ab, sondern darauf, wer über den Betrieb und die Verwendung der Anlage entscheidet. Die EEG kann also sowohl Anlagen selbst betreiben als auch mit Mitgliedern Vereinbarungen treffen, um Strom aus deren Anlagen einzubinden – ohne dass diese ihre Eigentumsrechte aufgeben müssen. Ob und in welchem Ausmaß die EEG auch tatsächlich Einfluss auf den Anlagenbetrieb nimmt, wird vertraglich geregelt.
Dürfen Unternehmen mit Kleinwasserkraftwerken an einer EEG teilnehmen?
Nach der aktuellen Rechtslage ist eine Teilnahme erlaubt, sofern das Unternehmen nicht von einem Energieversorger, Stromhändler oder Lieferanten kontrolliert wird, ist die Teilnahme erlaubt (§ 16c Abs. 1 ElWOG 2010). Voraussetzung ist außerdem, dass sich das Kleinwasserkraftwerk im Nahebereich zur EEG befindet – das bedeutet, es muss zumindest über das Mittelspannungsnetz mit der EEG verbunden sein (inkl. Mittelspannungs-Sammelschiene im selben Umspannwerk).
In Zukunft gibt es die Spezialregelung für Erzeuger*innen im Elektrizitätsbereich des § 16c Abs. 1 ElWOG 2010 nicht mehr, das heißt es gelten die Bestimmungen des § 79 EAG. Eine Teilnahme eines Unternehmens ist dann möglich, wenn es sich dabei nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt. Die Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen sich im Nahebereich (Niederspannungs-Verteilernetz/Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder Mittelspannungsnetz/alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk (Regionalbereich)) befinden.
Gehört das Kleinwasserkraftwerk dann der EEG?
Nein, das Eigentum an der Anlage geht nicht über auf die EEG Jedoch muss der EEG das Recht eingeräumt werden, den vom Kraftwerk erzeugten, aber nicht selbst verbrauchten Strom zu nutzen. Das bedeutet, dass die EEG ein „Vorrecht“ auf den Überschussstrom hat. Was genau geregelt wird (z. B. Einspeisemengen, Vergütung, Betriebszugriff), wird im Einzelfall vertraglich festgelegt.
Warum sind Kleinwasserkraftwerke für EEGs besonders wertvoll?
Kleinwasserkraftwerke liefern grundlastfähigen Strom, also Energie unabhängig von Tageszeit oder Wetterlage – im Gegensatz zu Photovoltaik, die vor allem bei Sonnenschein produziert. Damit sind Wasserkraftwerke ein besonders attraktiver Partner für eine EEG: Sie liefern dann Strom, wenn andere Einspeiser wenig beitragen können. Und im Gegenzug profitieren Betreiber*innen von stabilen, fairen Preisen und der Möglichkeit, aktiv an einer regionalen Energiewende mitzuwirken.